Ärztliche Untersuchungen
Man unterscheidet ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und arbeitsmedizinische Vorsorge, die in einer speziellen Verordnung, der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), geregelt sind.
Ferienjob und Betriebspraktikum
Während des Ferienjobs und beim Betriebspraktikum führen die Jugendlichen nur Arbeiten aus, bei denen keine Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind. Die Zeitdauer der Beschäftigung ist gering. Unter diesen Voraussetzungen ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).
Ausbildung
Anders sieht es für Jugendliche in der Ausbildung aus, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Hier sind Untersuchungen nach dem JArbSchG zwingend erforderlich (§§ 32 ff JArbSchG). Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.
Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich aus den erforderlichen Tätigkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles ergeben. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Hierbei muss der Arbeitgeber ermitteln, ob und in welchem Umfang eine Gefährdung vom Arbeitsplatz für die Beschäftigten ausgeht.
In der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, ob dem Auszubildenden eine ärztliche Untersuchung in Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten oder auferlegt wird. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Facharzt oder -ärztin für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Die Kosten für diese Vorsorge trägt der Unternehmer.