Beschäftigung von jugendlichen Auszubildenden

Die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 sind, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Im Ausbildungsverhältnis oder in der Beschäftigung von Schülern im Rahmen eines Praktikums muss u.U. ein Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen gemacht werden.

  • Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
  • Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen, z. B. im Rahmen eins Betriebspraktikums, verboten.
  • Bei der Beschäftigung von Jugendlichen müssen mögliche Beschäftigungsverbote beachtet werden:

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Arbeiten, bei denen

  1. sie Unfallgefahren wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen können,
  2. sie schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder
  3. ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

    dürfen nur dann von Jugendlichen ausgeübt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles dient
    und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Akkordarbeit und in der Regel auch Arbeit unter Tage ist für Jugendliche verboten (§§ 22 bis 24 ArbSchG).

 (Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz)