Beschäftigung und Arbeitszeiten

Die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 sind, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Im Ausbildungsverhältnis oder in der Beschäftigung von Schülern im Rahmen eines Praktikums muss u.U. ein Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen gemacht werden.

  • Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  • Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
  • Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen, z. B. im Rahmen eins Betriebspraktikums, verboten.
  • Auch bei der Beschäftigung von Jugendlichen müssen mögliche Beschäftigungsverbote beachtet werden.

(Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz)

Arbeitszeit, Ruhepausen, Freizeit

Wie lange dürfen junge Berufseinsteiger arbeiten, wie viele Pausen müssen Sie einhalten?

Arbeitszeit:

  • Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden täglich oder 8,5 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an anderen Wochentagen und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Pausen zählen dabei nicht mit.
  • Jugendliche dürfen nur von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden; in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr.

Ruhepausen:

  • Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:
    • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden,
    • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
  • Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Freizeit:

  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

(Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz)