Ärztliche Untersuchungen

Man unterscheidet ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und arbeitsmedizinische Vorsorge laut der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Jugendliche, die bei Ausbildungsbeginn noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie in den letzten 14 Monaten vor Ausbildungsbeginn von einem Arzt in einer Erstuntersuchung eine Bescheinigung erhalten und diese dem Arbeitgeber vorgelegt haben.

Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich aus den erforderlichen Tätigkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles ergeben. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Hierbei muss der Arbeitgeber ermitteln, ob und in welchem Umfang eine Gefährdung vom Arbeitsplatz für die Beschäftigten ausgeht.

In der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, ob dem Auszubildenden eine ärztliche Untersuchung in Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge angeboten oder auferlegt wird.

Unterschieden wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist jeweils vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten.

Pflichtvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit besonders gefährlichen, im Anhang der ArbMedVV ausgewiesenen Stoffen zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht. Die Einzelheiten sind im Anhang der ArbMedVV Teil 1 Abs. 1 geregelt.

Angebotsvorsorge ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen anzubieten, wenn eine Exposition vorliegt, die über die allgemeine Grundbelastung der Umgebungsluft hinausgeht und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Die Liste der Gefahrstoffe und weitere Anlässe für Angebote zur Vorsorge finden Sie in Anhang Teil 1 Abs. 2 der ArbMedVV. Pflicht- und Angebotsvorsorge sind regelmäßig durchzuführen bzw. anzubieten.

Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen hat (§ 11 ArbSchG i. V. m. § 5a ArbMedVV).

Wegen der unterschiedlichen Detailregelungen kann hier nicht auf alles eingegangen werden. Lesen Sie deshalb die Einzelheiten in der ArbMedVV.

Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Facharzt oder -ärztin für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Die Kosten für diese Vorsorge trägt der Unternehmer.